Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit ist eine Voraussetzung für einen Eingriff in ein Grundrecht:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die jeweilige Maßnahme einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist; der Eingriff darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein.1)

siehe auch

1)
vgl. BVerfGE 63, 131 <144>