Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes

Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs

Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.1)

Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind.2)

Der Gegenstandswert der Abmahnung entspricht dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs [→ Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs].3)

siehe auch

Abmahnung

1)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10
2)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 - Einkaufskühltasche; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92
3)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd