→ Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs
Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.1)
Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind.2)
Der Gegenstandswert der Abmahnung entspricht dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs [→ Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs].3)