Festlegung von Entschädigungspauschalen im Vertrag

§ 651h (2) BGB

Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,

2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und

3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Im Zusammenhang mit Klauseln, die eine pauschale Entschädigung für den Fall des Rücktritts vorsehen, obliegt es zwar grundsätzlich dem Reiseveranstalter, darzulegen und zu beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen.1)

Einem Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter auch aus § 651h Abs. 2 Satz 3 BGB kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.2)

siehe auch

§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Regelt das Rücktrittsrecht des Reisenden und des Reiseveranstalters vor Reisebeginn, die Bedingungen und Höhe der möglichen Entschädigung sowie die Ausnahmen und Fristen für Rücktrittserklärungen und Rückerstattungen.

1)
BGH, Urt. v. 9. Juli 2024 - X ZR 101/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13
2)
BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - X ZR 109/20