Ein zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer auf einer Online-Handelsplattform geschlossener Kaufvertrag über eine Ware wird unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Er stellt daher einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 25] - Victorinox) und des § 312c Abs. 1 BGB dar.1)