Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.
Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, gegen die der Geschädigte Vorkehrungen treffen sollte.1)
Fahrlässig handelt auch, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt; er muss mit einer von der eigenen Einschätzung abweichenden Beurteilung durch Gericht und Behörden rechnen.2)
Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt.3)