§§ 4 - 11 BGB-InfoV → Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
Auf die in § 651g BGB normierte Frist lediglich in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen hinzuweisen, genügt nicht den Anforderungen aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BGB-InfoV. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen als Prospekt im Sinne von § 6 Nr. 4 BGB-InfoV anzusehen sind. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, fehlte es jedenfalls an einem ausreichenden Verweis darauf in der Reisebestätigung.1)
Die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.2)
§§ 4 - 11 BGB-InfoV → Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
→ Reiserecht
Umfasst die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit der Buchung, Durchführung und Stornierung von Reisen definieren.