Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
§ 328 BGB → Vertrag zugunsten Dritter
Dem Versprechenden stehen beim Vertrag zugunsten eines Dritten Einwendungen aus dem Vertrag auch gegen den Dritten zu (§ 334 BGB). Diese gesetzliche Regelung beruht auf der Erwägung, dass der Versprechende in einem solchen Vertragsverhältnis nicht schlechter stehen soll, als bei unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner selbst bestehender Leistungspflicht.1)