Grundsätzlich ist eine Drohung mit der Anrufung eines Gerichts auch dann rechtmäßig, wenn der geltend gemachte Anspruch möglicherweise nicht besteht.1)
Bei der Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese dann nicht anstößig ist, wenn bei einer Drohung mit einem erlaubten Mittel ein Rechtsanspruch des Drohenden auf den angestrebten Erfolg besteht. Umgekehrt führt aber das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht schon zur Rechtswidrigkeit der Drohung. Entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben noch als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist. Erforderlich ist dafür die Würdigung aller Umstände, wobei von der Sicht des Drohenden auszugehen ist. Nimmt er in vertretbarer Beurteilung an, dass sein Vorgehen rechtmäßig ist, entfällt die Widerrechtlichkeit.2)