Nach der Anlage des Schuldrechts kann grundsätzlich nur derjenige Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur last fällt.1)
Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger - von besonderen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 618 Abs. 3 mit den §§ 844, 845 BGB) - nur nach Deliktsrecht.2)
Diese Unterscheidung zwischen begünstigter Vertragshaftung und begrenzter Deliktshaftung gehört zum System des geltenden Haftungsrechts und ist nicht nur ein theoretisches Dogma.3)
Nur in besonderen Fällen hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, nämlich dann, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten „verlagert“ ist, daß der Schaden rechtlich ihn und nicht den Gläubiger trifft.4)
Daraus darf der Schädiger keinen Vorteil zum Nachteil des Dritten ziehen: er muß dem Gläubiger den Drittschaden ersetzen. Das gilt - von den seltenen Fällen einer „Gefahrentlastung“ abgesehen 5) - dann, wenn der Gläubiger für Rechnung des Dritten kontrahiert hatte6) oder wenn die Sache, deren Obhut der Schuldner versprochen hatte, nicht dem Gläubiger, sondern dem Dritten gehörte7).8)
Die Drittschadensliquidation setzt voraus, daß nur ein Schaden entstanden ist, der sich, wäre nicht „zufällig“ ein Dritter Träger des geschützten Rechtsgutes, bei dem Gläubiger ausgewirkt hätte.9)