Deckungskauf

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Mehrkosten eines Deckungskaufs durch den Käufer nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig. Denn bei derartigen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen Schaden wegen Ausbleibens der geschuldeten Leistung, der an deren Stelle tritt.1)

Den Ersatz dieses Schadens kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen2). Deshalb erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung, wenn er statt der Leistung Schadensersatz verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt schließt die Erfüllung einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäfts aus3).4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 20. April 2023 - I ZR 140/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12, BGHZ 197, 357 [juris Rn. 25]
2)
BGHZ 197, 357 [juris Rn. 27]
3)
BGHZ 197, 357 [juris Rn. 29]
4)
BGH, Urteil vom 20. April 2023 - I ZR 140/22