Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Nach der bis zum 31.12.2001 vorherrschenden Rechtsprechung konnten Dauerschuldverhältnisse nur dann fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorlagen, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zumutbar war.1)
Eine Abmahnung war dabei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 326 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung dann entbehrlich, wenn die Vertrauensgrundlage so erschüttert war, dass diese auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden konnte. Diese Grundsätze sind mittlerweile in § 314 BGB gesetzlich niedergelegt.2)
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.