Bilder von Minderjährigen

Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.1)

Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen.2)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2010, I-20 U 151/09; m.V.a. BGH DSB 2004, Nr. 11, 17; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechtes, 5. Aufl., 43. Kapitel, Rdnr. 6; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 7, Rdnr. 67-70
2)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2010, I-20 U 151/09; m.V.a.; m.V.a. BGH WRP 2010, 104-107