Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklä- rungen von den Ausstellern abgegeben sind.1)
Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft einer Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgehoben oder gemindert sein; beim Vorliegen äußerer Mängel einer Privaturkunde hat das Gericht gemäß § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob diese Mängel die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern.2)