Ob eine Abmahnung oder bloß eine Berechtigungsanfrage vorliegt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob an den Adressaten ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen gerichtet wird.1)
Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände aus der verständigen Sicht des Empfängerhorizonts.2)
→ Berechtigungsanfrage (Verfahrensrecht)