Grundlage ist § 249 BGB, wonach der Verletzte so zu stellen ist als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten und der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Relevant ist § 252 BGB, wonach der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst.