Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingter Vorsatz [→ Vorsatz] in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.1)
Beim bedingten Vorsatz werden negative Folgen billigend in Kauf genommen.