Begriff: Die Ausschlussfrist ist eine Verfallsfrist, die bestimmt ab wann ein entstandenes Recht erloschen ist.
Gestaltungsrechte unterliegen immer Ausschlussfristen.
- § 8 S. 3 PatG, Ausschlussfrist für Klageerhebung: 2 Jahre nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents.
- § 8 S. 4 PatG, bei Einspruch des Verletzten: 1 Jahr nach Abschluss des Einspruchsverfahrens
- § 8 S. 4 PatG, bei Bösgläubigkeit keine Ausschlussfrist.
- § 50 II S. 2 MarkenG, Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse: Ausschlussfrist für Löschung einer Marke wegen mangelnder Unterscheidungskraft oder bezeichnender Art: 10 Jahre ab Eintragung der Marke.
- § 50 III Nr. 1 MarkenG: Möglichkeit der Löschung einer Marke von Amts wegen: 2 Jahre ab Tag der Eintragung.
- Ausgleich zum § 50 II: gemäß § 51 IV Nr. 2 und § 22 I Nr. 2 kann aus einer solchen Marke nicht gegen eine jüngere Marke vorgegangen werden. Es besteht ein Weiterbenutzungsrecht für die jüngere Marke.