Ausgliederung

Bei der in § 123 Abs. 3 UmwG geregelten Ausgliederung handelt es sich um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen einschließlich der Verbindlichkeiten in einem Akt zu übertragen.1)

Neben der in § 123 Abs. 3 UmwG vorgesehenen Ausgliederung ist auch eine Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge möglich.2)

siehe auch

UmwG → Umwandlungsgesetz

1)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, 1218 [juris Rn. 11]
2)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; m.V.a. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 8. Aufl., § 123 UmwG Rn. 24