§ 249 (1) BGB → Grundsatz der Naturalrestitution
§ 249 (2) BGB → Ersatz der Wiederherstellungskosten
§ 250 BGB → Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 BGB → Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Nichtvermögensschäden: Grundsätzlich nicht ersatzfähig (§ 253 I BGB), geldwerte Entschädigung nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (z.B. § 651 BGB, nutzlos aufgewendete Urlaubszeit)
Hat der Verletzte für das schädigende Ereignis eine Mitursache gesetzt, so kann sich der Schadensersatzanspruch verringern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.1)