Anspruch auf Drittauskunft

Der Drittauskunftsanspruch soll dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegenüber gewerblichen Abnehmern ermöglichen, um einen rechtsverletzenden Weitervertrieb der Waren durch die Abnehmer des auf Drittauskunft in Anspruch Genommenen zu unterbinden.1)

Bezogen auf die Insolvenzmasse des Beklagten ist der Anspruch auf Drittauskunft vermögensmäßig neutral. Dies gilt auch insoweit, als der Drittauskunftsantrag die Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen umfasst, weil der Beklagte sich entsprechende Kopien vom Insolvenzverwalter verschaffen kann.2)

Unterbrechung durch Insolvenzvefahren

Für den Anspruch auf Drittauskunft nach § 242 BGB reicht eine offene Imita-tionsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegenüber dem besonders sachkundigen Verkehrskreis der gewerblichen Abnehmer aus. Für den Drittauskunftsanspruch ist nicht erforderlich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine Imitationsbehauptung entnimmt.3)

siehe auch

siehe auch

1)
BGH, Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - Oracle; m.V.a. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 = WRP 2002, 947 - Entfernung der Herstellungsnummer III
2) , 3)
BGH, Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - Oracle