Abhilfe

§ 651c BGB a.F. (Abhilfe)

Der Reiseveranstalter ist gemäß § 651c Abs. 1 BGB aF verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, sofern dies den Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter hat unabhängig von einem Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen.1)

Beeinträchtigungen aufgrund von Sicherheitsdefiziten in seinem Verantwortungsbereich, mit denen der Reisende nicht u rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, stellen daher ungeachtet ihrer Ursache einen Reisemangel dar.2)

Allerdings muss der Reiseveranstalter nicht gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Abwehrmaßnahmen treffen. Er schuldet nur solche Vorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm (bzw. dem örtlichen Leistungsträger) den Umständen nach zuzumuten sind3). Dazu kann die Einhaltung von Bau- oder Sicherheitsvorschriften bzw. deren Überprüfung gehören.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15, NJW 2017, 958 = RRa 2017, 65 Rn. 6 mwN
2)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 Rn. 20 mwN
3)
BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009, 2811 = RRa 2009, 252 Rn. 25
4)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18