Abändernde Annahme

§ 150 (2) BGB

Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Schon geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrags einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.10.2000 - XII ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222