Zweisprachige Veröffentlichung

Regel 48.3(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die zweisprachige Veröffentlichung bestimmter Teile der internationalen Anmeldung.

Regel 48.3(c) PCT

Wird die internationale Anmeldung in einer anderen als der englischen Sprache veröffentlicht, so werden der internationale Recherchenbericht, soweit er gemäß Regel 48.2 Absatz a Ziffer v veröffentlicht wird, oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, die Bezeichnung der Erfindung, die Zusammenfassung und jeder Text zu der oder den Zeichnungen, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden, sowohl in dieser als auch in englischer Sprache veröffentlicht. Die Übersetzungen werden, sofern sie nicht vom Anmelder nach Regel 12.3 eingereicht wurden, unter der Verantwortung des Internationalen Büros angefertigt.

siehe auch

Regel 48.3 PCT → Veröffentlichungssprachen
Regelt die Veröffentlichungssprachen der internationalen Anmeldung.