Zweck der Zusammenfassung

Artikel 3 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, dass die Zusammenfassung ausschließlich der technischen Information dient.

Artikel 3 (3) PCT

Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.

siehe auch

Artikel 3 PCT → Die internationale Anmeldung
Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung einer internationalen Anmeldung.