Zusammensetzung des Mindestprüfstoffs

Regel 34.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die Zusammensetzung des Mindestprüfstoffs und die verschiedenen Quellen.

Regel 34.1(b) PCT

Der in Artikel 15 Absatz 4 erwähnte Prüfstoff (“Mindestprüfstoff”) setzt sich zusammen aus:

i) den in Absatz c näher bezeichneten “nationalen Patentschriften,”

ii) den veröffentlichten internationalen (PCT) Anmeldungen, den veröffentlichten regionalen Patent- und Erfinderscheinanmeldungen und den veröffentlichten regionalen Patenten und Erfinderscheinen,

iii) anderen, nicht zur Patentliteratur gehörenden Veröffentlichungen, auf die die Recherchenbehörden sich einigen und die in einer Aufstellung vom Internationalen Büro bekanntgegeben werden, sobald sie erstmalig festgelegt sind und so oft sie geändert werden.

siehe auch

Regel 34 PCT → Mindestprüfstoff
Definiert den Mindestprüfstoff für die internationale Recherche.