Zusätzliche nationale Anforderungen

Artikel 27 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt zusätzliche nationale Anforderungen, die nach Beginn der Bearbeitung gestellt werden können.

Artikel 27 (2) PCT

Absatz 1 steht weder der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 entgegen noch hindert er einen Staat daran, in seinem nationalen Recht nach dem Beginn der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in dem Bestimmungsamt zu verlangen:

i) wenn der Anmelder eine juristische Person ist, die Angabe des Namens eines Verantwortlichen, der berechtigt ist, diese juristische Person zu vertreten,

ii) die Vorlage von Unterlagen, die nicht Bestandteile der internationalen Anmeldung sind, zum Beweis der Richtigkeit von Äußerungen und Erklärungen, einschließlich der Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift des Anmelders, wenn die eingereichte Anmeldung von einem Vertreter oder Anwalt unterzeichnet worden war.

siehe auch

Artikel 27 PCT → Nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.