Artikel 60 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zulassung von Beobachtern zu Revisionskonferenzen.
Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen.
Artikel 60 PCT → Revision des Vertrags
Regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz.