Zeitvorgaben für die Veröffentlichung

Regel 86.2(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zeitvorgaben für die Veröffentlichung der Angaben im Blatt.

Regel 86.2(d) PCT

Das Internationale Büro stellt sicher, daß die Angaben nach Regel 86.1 Ziffer i für jede veröffentlichte internationale Anmeldung am Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder baldmöglichst danach im Blatt veröffentlicht werden.

siehe auch

Regel 86.2 PCT → Sprachen, Form und Art der Veröffentlichung
Regelt die Sprachen, Form und Art der Veröffentlichung des Blattes.