Regel 45bis.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Anmelder einen Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche stellen kann.
Der Anmelder kann jederzeit vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum beantragen, daß zu der internationalen Anmeldung eine ergänzende internationale Recherche durch eine nach Regel 45bis.9 hierfür zuständige Internationale Recherchenbehörde durchgeführt wird. Solche Anträge können in Bezug auf mehr als eine solche Behörde gestellt werden.
Regel 45bis.1 PCT → Antrag auf eine ergänzende Recherche
Beschreibt den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche und die damit verbundenen Anforderungen.