Regel 90bis.2 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirkung der Zurücknahme bei nationalen und regionalen Patenten.
Ist ein Staat zur Erlangung sowohl eines nationalen als auch eines regionalen Patents bestimmt worden, so gilt die Zurücknahme der Bestimmung dieses Staats nur als Zurücknahme der Bestimmung für ein nationales Patent, sofern nichts anderes angegeben ist.
Regel 90bis.2 PCT → Zurücknahme von Bestimmungen
Regelt die Zurücknahme von Bestimmungen.