Regel 90bis.6 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Wirkung der Zurücknahme auf ein Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt.
Die nach Regel 90bis erfolgte Zurücknahme der internationalen Anmeldung, einer Bestimmung, eines Prioritätsanspruchs, des Antrags oder einer Auswahlerklärung hat keine Wirkung für ein Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, in dem die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung nach Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 40 Absatz 2 bereits begonnen hat.
Regel 90bis.6 PCT → Wirkung der Zurücknahme
Regelt die Wirkung der Zurücknahme.