Regel 90bis.4 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung des Antrags oder von Auswahlerklärungen.
Die Zurücknahme wird mit Eingang der vom Anmelder an das Internationale Büro gerichteten Erklärung wirksam.
Regel 90bis.4 PCT → Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
Regelt die Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen.