Wiederwahl der Mitglieder

Artikel 54 (5b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.

Artikel 54 (5b) PCT

Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.

siehe auch

Artikel 54 (5) PCT → Amtsdauer und Wiederwahl
Beschreibt die Amtsdauer und die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.