Widerspruch gegen zusätzliche Gebühren

Regel 40.2(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zu zahlen und das Verfahren des Widerspruchs.

Regel 40.2(c) PCT

Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heißt, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder daß der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, daß der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den Bestimmungsämtern zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht mitgeteilt. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung gemäß Artikel 22 hat der Anmelder eine Übersetzung des Wortlauts des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber einzureichen.

siehe auch

Regel 40.2 PCT → Zusätzliche Gebühren und Widerspruch
Regelt die Zahlung zusätzlicher Gebühren und die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Anmelder.