Wahl der Mitgliedstaaten

Artikel 54 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Wahl der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses durch die Versammlung.

Artikel 54 (2a) PCT

Vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 setzt sich der Exekutivausschuss aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedstaaten gewählten Staaten zusammen.

siehe auch

Artikel 54 (2) PCT → Zusammensetzung des Exekutivausschusses
Regelt die Zusammensetzung des Exekutivausschusses und die Vertretung der Mitgliedstaaten.