Artikel 54 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Wahl der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses durch die Versammlung.
Vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 setzt sich der Exekutivausschuss aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedstaaten gewählten Staaten zusammen.
Artikel 54 (2) PCT → Zusammensetzung des Exekutivausschusses
Regelt die Zusammensetzung des Exekutivausschusses und die Vertretung der Mitgliedstaaten.