Artikel 61 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wie Vorschläge zur Änderung bestimmter Artikel eingereicht werden können.
Artikel 61 (1)(a) PCT → Einreichung von Änderungsvorschlägen
Beschreibt, wer Vorschläge zur Änderung bestimmter Artikel einreichen kann.
Artikel 61 (1)(b) PCT → Mitteilung der Änderungsvorschläge
Regelt, wie und wann die Vorschläge den Vertragsstaaten mitgeteilt werden.
Artikel 61 PCT → Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
Beschreibt das Verfahren zur Änderung bestimmter Vertragsbestimmungen.