Vorrang der Vertragsbestimmungen

Artikel 58 (5) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt den Vorrang der Vertragsbestimmungen bei Widersprüchen mit der Ausführungsordnung.

Art. 58 (5) PCT

Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang.

siehe auch

Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.