Regel 90.5 d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Vorlage der allgemeinen Vollmacht bei Einreichung einer Zurücknahmeerklärung.
Reicht der Anwalt beim Anmeldeamt, bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eine Zurücknahmeerklärung nach Regel 90bis.1 bis 90bis.4 ein, so ist diesem Amt, dieser Behörde oder diesem Büro ungeachtet des Absatzes c eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht vorzulegen.
Regel 90.5 PCT → Allgemeine Vollmacht
Regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.