Artikel 57 (5c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der vorläufigen Abdeckung von Defiziten.
Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschließen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten.
Artikel 57 (5) PCT → Deckung von Defiziten
Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.