Voraussetzungen und Wirkung nach der Pariser Verbandsübereinkunft

Artikel 8 (2) a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Voraussetzungen und die Wirkung einer Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft.

Artikel 8 (2) a) PCT

Vorbehaltlich des Buchstaben b richten sich Voraussetzungen und Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

siehe auch

Artikel 8 (2) PCT → Voraussetzungen und Wirkung der Prioritätserklärung
Beschreibt die Voraussetzungen und die Wirkung einer Prioritätserklärung gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft und dem nationalen Recht der Bestimmungsstaaten.