Regel 69.1(b-bis) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen auf einen schriftlichen Bescheid verzichtet werden kann.
Falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die sowohl als Internationale Recherchenbehörde als auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig wird, nach Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht und alle Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i bis iii als erfüllt ansieht, braucht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation in ihrer Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde einen schriftlichen Bescheid nach Regel 43bis.1 nicht zu erstellen.
Regel 69.1 PCT → Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.