Verzicht auf Abschrift der allgemeinen Vollmacht

Regel 90.5 c) PCT der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Verzicht auf die Beifügung einer Abschrift der allgemeinen Vollmacht.

Regel 90.5 c) PCT

Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann von der Einhaltung des Absatzes a Ziffer ii absehen, wonach eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt sein muß.

siehe auch

Regel 90.5 PCT → Allgemeine Vollmacht
Regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.