Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor

Artikel 58 (4) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt dem Generaldirektor den Erlass von Verwaltungsvorschriften unter Aufsicht der Versammlung.

Art. 58 (4) PCT

Die Ausführungsordnung sieht den Erlaß von Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor unter Aufsicht der Versammlung vor.

siehe auch

Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.