Versäumnis der Einreichung des Originals

Regel 92.4 e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Versäumnis der Einreichung des Originals nach Übermittlung.

Regel 92.4 e) PCT

Versäumt der Anmelder die nach Absatz d erforderliche Einreichung des Originals eines Schriftstücks, so kann das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation je nach Art des übermittelten Schriftstücks im Hinblick auf die Regeln 11 und 26.3

i) von der Einhaltung der Vorschrift nach Absatz d absehen oder

ii) den Anmelder auffordern, das Original des übermittelten Schriftstücks innerhalb einer in der Aufforderung gesetzten und den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen; weist jedoch das übermittelte Schriftstück Mängel auf oder ist daraus ersichtlich, daß das Original Mängel aufweist, zu deren Behebung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation den Anmelder auffordern kann, so kann dieses Amt oder diese Organisation dies zusätzlich oder an Stelle des Verfahrens nach Ziffer i oder ii tun.

siehe auch

Regel 92.4 PCT → Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.
Regelt die Benutzung von Telegrafen, Fernschreibern, Telefaxgeräten und ähnlichen Einrichtungen.