Veröffentlichung in der Einreichungssprache

Regel 48.3(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in der Sprache, in der sie eingereicht wurde.

Regel 48.3(a) PCT

Ist die internationale Anmeldung in arabischer, chinesischer, deutscher, englischer, französischer, japanischer, koreanischer, portugiesischer, russischer oder spanischer Sprache (“Veröffentlichungssprachen”) eingereicht worden, so wird sie in der Sprache veröffentlicht, in der sie eingereicht wurde.

siehe auch

Regel 48.3 PCT → Veröffentlichungssprachen
Regelt die Veröffentlichungssprachen der internationalen Anmeldung.