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Veröffentlichung der Mitteilungen

Regel 49.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Veröffentlichung der Mitteilungen durch das Internationale Büro.

Regel 49.1(b) PCT

Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a, a-bis oder a-ter zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.

siehe auch

Regel 49.1 PCT → Mitteilung über Anforderungen
Regelt die Mitteilung der Anforderungen durch die Vertragsstaaten an das Internationale Büro.