Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

Artikel 21 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt, dass das Internationale Büro die internationale Anmeldung veröffentlicht.

Art. 21 (1) PCT

Das Internationale Büro veröffentlicht die internationale Anmeldung.

siehe auch

Art. 21 PCT → Internationale Veröffentlichung
Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.