Regel 48.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung.
Regel 48.6(a) PCT → Veröffentlichung verspäteter Mitteilungen
Regelt die Veröffentlichung von Mitteilungen, die das Internationale Büro zu spät erreichen, um die internationale Veröffentlichung zu verhindern.
Regel 48.6(b) PCT → [gestrichen]
Regel 48.6(c) PCT → Veröffentlichung von Rücknahmen
Beschreibt die Veröffentlichung von Rücknahmen der internationalen Anmeldung oder bestimmter Bestimmungen.
Regel 48 PCT → Internationale Veröffentlichung
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.