Regel 82quater.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Verlängerung von Fristen aufgrund einer allgemeinen Störung.
a) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro kann einen Verlängerungszeitraum festlegen, so daß die in der Ausführungsordnung festgesetzten Fristen, innerhalb derer ein Beteiligter vor diesem Amt, dieser Behörde oder dem Internationalen Büro Handlungen vornehmen muß, verlängert werden können, falls im Sitzstaat eine allgemeine Störung auftritt, die von einem in Regel 82quater.1 Absatz a aufgeführten Ereignis hervorgerufen wurde, das den Betrieb in diesem Amt, in dieser Behörde oder im Internationalen Büro beeinträchtigt und damit die Fähigkeit von Beteiligten, Handlungen vor diesem Amt, dieser Behörde oder dem Internationalen Büro innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist vorzunehmen, behindert. Das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro veröffentlicht das Datum des Beginns und des Endes eines solchen Verlängerungszeitraums. Der Verlängerungszeitraum darf nicht länger als zwei Monate, gerechnet vom Datum des Beginns, betragen. Das Amt oder die Behörde unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
b) Nach Festlegung eines Verlängerungszeitraums nach Absatz a kann das betreffende Amt, die betreffende Behörde oder das Internationale Büro zusätzliche Verlängerungszeiträume festlegen, wenn die Umstände dies erfordern. In diesem Fall ist Absatz a entsprechend anzuwenden.
c) Die Verlängerung einer Frist nach Absatz a oder b muß von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben nach Absatz a oder b das nationale Verfahren vor diesem Amt bereits begonnen hat.
Regel 82quater PCT → Entschuldigung von Fristüberschreitungen und Verlängerung von Fristen
Regelt die Entschuldigung von Fristüberschreitungen und die Verlängerung von Fristen.