Verfahren zur Kündigung

Artikel 66 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren, wie ein Mitgliedstaat den Vertrag kündigen kann.

Artikel 66 (1) PCT

Jeder Mitgliedstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

siehe auch

Artikel 66 PCT → Kündigung
Erlaubt Vertragsstaaten, den Vertrag zu kündigen.