Artikel 66 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren, wie ein Mitgliedstaat den Vertrag kündigen kann.
Jeder Mitgliedstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
Artikel 66 PCT → Kündigung
Erlaubt Vertragsstaaten, den Vertrag zu kündigen.